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Steuervorteile für Lebensgemeinschaften
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem weiteren Urteil höhere Abzugsbeträge für Unterhaltsaufwendungen bei unverheirateten Paaren anerkannt (Aktenzeichen VI R 64/08). Die von der Finanzverwaltung vorgenommene Kürzung auf eine so genannte Opfergrenze kommt in diesen Fällen nicht zum Tragen, so die Entscheidung des BFH. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. erläutert, welche Steuervorteile geltend gemacht werden können.
Während Ehepaare meist eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, werden unverheiratete Paare nach dem ungünstigeren Grundtarif besteuert. Der Nachteil kommt bei unterschiedlich hohen Einkommen zum Tragen und ist am größten, wenn ein Partner gar nicht berufstätig ist. Als Ausgleich kann der Partner jedoch Aufwendungen für den Unterhalt des Partners steuerlich geltend machen. Weil die Lebenspartner zusammen wirtschaften, wird kein Zahlungsnachweis benötigt. Vielmehr kann stets der Höchstbetrag von 7.680 Euro, ab dem Steuerjahr 2010 sogar 8.004 Euro geltend gemacht werden. Der Betrag wird nur gekürzt, wenn der Partner eigenes Einkommen von mehr als 624 Euro oder größeres Vermögen hat.
In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung häufig eine weitere Kürzung vorgenommen und den Abzugsbetrag auf eine bestimmte Einkommenshöhe des Unterhalt leistenden Partners, die so genannte Opfergrenze gekürzt. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen, zuletzt in einer Entscheidung vom 17. Dezember 2009 diese Kürzung für unzulässig erklärt. Nach den Grundsätzen des obersten Finanzgerichts ist davon auszugehen, dass die Hälfte des gemeinsamen Nettoeinkommens dem Partner als Unterhaltsleistung zugute kommt. Der Steuerabzug ist lediglich auf die gesetzliche Grenze von 7.680 Euro beschränkt.
Schwieriger wird die Berechnung des Abzugsbetrags, wenn im Haushalt noch unterhaltsberechtigte Kinder leben. Hier soll ein nach dem Alter gestaffelter Unterhaltsbetrag beim Kind angerechnet werden. Unterhalt für das Kind wirkt sich steuerlich jedoch nur direkt aus, wenn kein Kindergeldanspruch besteht. Weitere Informationen erhalten Steuerpflichtige im Rahmen einer Mitgliedschaft in den örtlichen Beratungsstellen unseres Lohnsteuerhilfevereins. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können unter der Rufnummer 0471/95 12 81 5 erfragt werden. |